Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 29.09.2020

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   OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 13.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 13.20 (https://dejure.org/2024,8716)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.02.2024 - 4 B 13.20 (https://dejure.org/2024,8716)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Februar 2024 - 4 B 13.20 (https://dejure.org/2024,8716)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 12 Verf BB, § 2 FGO, § 35 FGO
    Richterbesoldung - Besoldungsordnung R - Richter am Finanzgericht R 2 - Richter am Verwaltungsgericht R 1 - oberes Landesgericht - gemeinsames Fachobergericht - Bewertung eines Richteramtes - Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers - Alimentationsprinzip - Allgemeiner ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 173/66

    Besoldungsgesetz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 13.20
    Sie stehen innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit rangmäßig den anderen oberen Landesgerichten, den Oberverwaltungsgerichten, Oberlandesgerichten, Landessozialgerichten und den Landesarbeitsgerichten grundsätzlich gleich (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 173/66 u.a. - juris Rn. 92).

    Der Besoldungsgesetzgeber darf diese den Finanzgerichten vom Bundesgesetzgeber beigemessene Bedeutung bei der besoldungsrechtlichen Ämterbewertung nachvollziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 173/66 u.a. - juris Rn. 89 f.).

    Der Bundesgesetzgeber hatte mit der Hebung der Finanzgerichte von Anfang an die besoldungsrechtliche Vorstellung verbunden, dass die Änderung der Gerichtsverfassung Stellenanhebungen durch die Landesgesetzgeber auslöst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 173/66 u.a. - juris Rn. 89 unter Verweis auf die Gesetzgebungsmaterialien).

    Unter Betonung des auf das Willkürverbot reduzierten eigenen Prüfungsmaßstabs hat es in dem Umstand, dass die Finanzgerichte unter den oberen Landesgerichten insofern eine besondere Stellung einnehmen, als sie kein Rechtsmittelgericht sind, einen tragfähigen sachlichen Grund für die beanstandeten Besoldungsdifferenzen gesehen (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 173/66 u.a. - juris Rn. 92 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Zweifel daran gelassen, dass der aus dem Gerichtsverfassungsrecht folgende Rang eines Gerichts bei der besoldungsrechtlichen Einordnung der dort tätigen Richter zu berücksichtigen ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 173/66 u.a. - juris Rn. 89 ff.).

    Der Rang eines Gerichts soll sich im Hinblick darauf, dass dem Richter ein seinem Amt und seiner damit verbundenen Verantwortung angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist, auch in der Besoldung widerspiegeln (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 173/66 u.a. - juris Rn. 89).

    Es hat die Erwägung, "dass die Tätigkeit am Finanzgericht an einem oberen Landesgericht 'am Ende' zur selben Besoldung führen muss, wie sie den Richtern an den anderen oberen Landesgerichten zusteht", ausdrücklich für sachlich vertretbar erklärt (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 173/66 u.a. - juris Rn. 95).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 13.20
    Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Richterbesoldung ebenso zu messen sind wie die für die Beamtenbesoldung, ergibt sich in erster Linie aus dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzip (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris Rn. 91 f.).

    Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter (und Staatsanwälte) sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris Rn. 93 und Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris Rn. 23).

    Im systeminternen Besoldungsvergleich sind amtsangemessene Gehälter so zu bemessen, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris Rn. 111 m.w.N.).

    Die Wertigkeit wird insbesondere, aber nicht nur (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 u.a. - juris Rn. 41), durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris Rn. 111).

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 13.20
    Darüber hinaus ist die Regelung der Bezüge auch an den Gleichheitssatz gebunden (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - juris Rn. 81).

    Im Bereich des Besoldungsrechts hängt die Zulässigkeit einer Differenzierung davon ab, ob nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - juris Rn. 81 ff. m.w.N.).

    Sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, ist nur die Überschreitung äußerster Grenzen zu beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - juris Rn. 85 m.w.N.; st. Rspr.).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 13.20
    Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter (und Staatsanwälte) sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris Rn. 93 und Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris Rn. 23).

    Die das Bisherige fortführende Entscheidung unterlag nicht der vom Bundesverfassungsgericht für die kontinuierliche Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen und strukturelle Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln erkannten prozeduralen Begründungspflicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris Rn. 165 und Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - Rn. 96 f.).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 13.20
    Die das Bisherige fortführende Entscheidung unterlag nicht der vom Bundesverfassungsgericht für die kontinuierliche Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen und strukturelle Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln erkannten prozeduralen Begründungspflicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris Rn. 165 und Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - Rn. 96 f.).
  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 13.20
    Er darf sich hierbei nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570/76 u.a. - juris Rn. 26).
  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 13.20
    Die Wertigkeit wird insbesondere, aber nicht nur (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 u.a. - juris Rn. 41), durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris Rn. 111).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.09.2020 - 4 B 13.20 (4 C 5.20)   

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https://dejure.org/2020,30358
BVerwG, 29.09.2020 - 4 B 13.20 (4 C 5.20) (https://dejure.org/2020,30358)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.2020 - 4 B 13.20 (4 C 5.20) (https://dejure.org/2020,30358)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 2020 - 4 B 13.20 (4 C 5.20) (https://dejure.org/2020,30358)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12

    Versagungsgegenklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Nutzungsänderung;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2020 - 4 B 13.20
    Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob an der Rechtsprechung zur typisierenden Einordnung von Bordellen oder bordellartigen Betrieben als das Wohnen mehr als nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe (BVerwG, Urteile vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213 und vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379) mit Blick auf das zum 1. Juli 2017 in Kraft getretene Prostituiertenschutzgesetz vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), festzuhalten ist.
  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83

    Zulässigkeit eines Bordells im Gewerbegebiet

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2020 - 4 B 13.20
    Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob an der Rechtsprechung zur typisierenden Einordnung von Bordellen oder bordellartigen Betrieben als das Wohnen mehr als nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe (BVerwG, Urteile vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213 und vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379) mit Blick auf das zum 1. Juli 2017 in Kraft getretene Prostituiertenschutzgesetz vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), festzuhalten ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2021 - 2 D 1/20

    Einstufung der sog. Wohnungsprostitution bauplanungsrechtlich als gewerbliche

    vgl. allerdings BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 - 4 B 13/20 (4 C 5/20) -, juris Rn. 1 f. (Revisionszulassung zur Frage, ob an der Rechtsprechung zur typisierenden Einordnung von Bordellen oder bordellartigen Betrieben als das Wohnen mehr als nur nicht unwesentlich störende Gewerbebetriebe festzuhalten ist).

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 2 A 325/15 -, juris Rn. 17 f.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 B 2.18 -, juris Rn. 50, jeweils m. w. N. (Revision zugelassen durch BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 - 4 B 13/20 (4 C 5/20) -, juris).

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. April 2017 - 2 D 77/15.NE -, juris Rn. 100 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 B 2.18 -, juris Rn. 52 (Revision zugelassen durch BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 - 4 B 13/20 (4 C 5/20) -, juris).

  • OVG Sachsen, 11.03.2021 - 1 A 444/15

    Nutzungsuntersagung; Bordell; bordellartiger Betrieb; Sado-Maso-Salon;

    Sollte der Senat die Klage abweisen, sei die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Bordellen und bordellartigen Betrieben in der Umgebung von Wohnnutzungen zuzulassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. September 2020 - 4 B 13.20 -, juris).

    Der Frage, ob an der typisierenden Einordnung von Bordellen und bordellartigen Betrieben als das Wohnen mehr als unwesentlich störenden Gewerbebetrieben im Hinblick auf das Prostituiertenschutzgesetz festzuhalten ist, kommt grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. September 2020 - 4 B 13.20 -, juris Rn. 1).

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